Donnerstag, 14. August 2008

Bürgerbegehren:

Seit Mitte 2005 gibt es in Berlin die Möglichkeit, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid auf Bezirksebene durchzuführen. In vielen Situationen kann dieses ein durchaus gutes Mittel sein, öffentlichen Druck auszuüben!

Für die erste Stufe, das Bürgerbegehren, sind im Moment im Bezirk Kreuzberg-Friedrichshain ca. 5.000 gültige Unterschriften notwendig. In Kreuzberg-Friedrichshain gab es bislang drei Bürgerbegehren:

  • das erste der Initiative Zukunft Bethanien gegen die Privatisierung des Bethanien-Hauptgebäude am Mariannenplatz (Bürgerbegehren erfolgreich, Übernahme der wesentlichen Forderungen durch die BVV am 04.09.2006),
  • das zweite der CDU gegen die Dutschke-Strasse (Bürgerbegehren erfolgreich, Niederlage im Bürgerentscheid) und
  • das dritte der Initiative MediaSpree versenken gegen die Verbaung der Spreeufer (Bürgerbegehren und Entscheid erfolgreich).
Im folgenden haben wir den Ablauf eines solchen BürgerInnenbegehrens schematisch dargestellt. Leider ist gerade bei grösseren Bauprojekten oft die Handlungsmöglichkeiten der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) eingeschränkt - und damit auch das Mittel des BürgerInnenbegehrens. Mehr Informationen erhaltet ihr bei Mehr Demokratie e.V. sowie auf der Webseite der Initiative Zukunft Bethanien.

Leider gelten bei Bügerbegehren und Bürgerentscheid die gleichen rassistischen Gesetze wie bei jeder anderen bürgerlichen Wahl: Menschen ohne richtigen Pass dürfen nicht (gültig) wählen.

  1. Mitteilung
  2. BürgerInnen teilen dem Bezirksamt mit, daß sie ein BürgerInnenbegehren starten wollen. Sie legen eine mit Ja oder Nein zu beantwortende Frage vor und benennen drei Vertrauenspersonens
  3. Beratung
  4. Die InitiatorInnen haben ein Recht auf Beratung durch das Bezirksamt. Das Bezirksamt nimmt eine rechtliche Vorprüfung vor und schätzt die Kosten des begehrten Anliegens. Rechtliche Bedenken und Kostenschätzung werden den InitiatorInnen mitgeteilt.
  5. Anzeige
  6. Die InitiatorInnen reichen die Unterschriftenlisten mit Angabe der Kostenschätzung ein und können mit der Unterschriftensammlung beginnen.
  7. Prüfung der Zulässigkeit
  8. Innerhalb eines Monats nach der Anzeige prüft das Bezirksamt die rechtliche Zulässigkeit des BürgerInnenbegehrens.
  9. Unterschriftensammlung
  10. Nach Feststellung der Zulässigkeit haben die InitiatorInnen weitere sechs Monate Zeit, um die Unterschriften von drei Prozent der zur Bezirksverordnetenversammlung (BVV) Wahlberechtigten zu sammeln. Auch bei BürgerInnenbegehren und BürgerInnenentscheid bleibt also ein grosser Teil der Bevölkerung ausgeschlossen.
  11. Einreichung der Unterschriften, Feststellung des Zustandekommens
  12. Nach Abgabe der Unterschriften werden diese innerhalb eines Monats gezählt. Ist die nötige Anzahl erreicht worden, wird das Zustandekommen des BürgerInnenbegehrens festgestellt, die Schutzwirkung tritt in Kraft: Bis zum BürgerInnenentscheid dürfen Bezirksamt und BVV keine dem BürgerInnenbegehren entgegen stehende Entscheidungen treffen oder umsetzen.
  13. Beratung in der BVV: Übernahme der Forderungen, Kompromiss, Bürgerentscheid?
  14. Innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung des Zustandekommens befasst sich die BVV mit dem BürgerInnenbegehren. Es gibt drei Möglichkeiten: a) Sie stimmt dem Anliegen jetzt zu und macht es sich zu eigen, b) sie findet mit den InitiatorInnen einen Kompromiß, mit dem beide Seiten zufrieden sind, oder c) es kommt zum BürgerInnenentscheid. Passiert letzteres, kann die BVV zur Abstimmung einen Alternativvorschlag vorlegen.
  15. Information
  16. Die im Bezirk Wahlberechtigten erhalten Informationen über Termin und Ort des Bürgerentscheides, über die zur Abstimmung stehenden Vorlagen und die jeweiligen Argumente von InitiatorInnen und Bezirk.
  17. Durchführung
  18. Spätestens vier Monate nach Zustandekommen des BürgerInnenbegehrens findet ein BürgerInnenentscheid statt. Stimmberechtigt sind alle zur BVV Wahlberechtigten. Eine Vorlage gilt als angenommen, wenn sie eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, sofern sich mindestens 15% der Wahlberechtigten am BürgerInnenentscheid beteiligt haben.
  19. Ergebnis
  20. Ein erfolgreicher BürgerInnenbescheid hat die gleiche Wirkung wie ein entsprechender Beschluß der BVV.

Mehr Informationen: Mehr Demokratie

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